Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Europa)
HC – Healthcare Consulting GmbH, Akkermanstraße 6, 73035 Göppingen, Deutschland
(nachfolgend „HC“)
Diese europaweit geltenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB Europa“) gelten für Lieferungen und Leistungen von HC an Kunden mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (nachfolgend gemeinsam „Europa“), soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Vorrang unserer Bedingungen
Diese AGB Europa gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen von HC mit Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind (also insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, weitere Gesundheitseinrichtungen, Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Verträge mit Verbrauchern schließt HC auf Basis dieser AGB nicht ab.
Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich HC.
Entgegenstehende oder von diesen AGB Europa abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, HC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn HC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Hinweise des Kunden auf eigene Einkaufsbedingungen (z.B. in Bestellungen, Portalen, Auftragsbestätigungen) sowie die bloße Bezugnahme hierauf durch HC (z.B. in Lieferscheinen, Lieferavisen oder Rechnungen) gelten nicht als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden.
Diese AGB Europa gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass HC nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen muss.
Soweit in diesen AGB Europa Schriftform verlangt wird, genügt hierfür auch die Übermittlung per E-Mail.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von HC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Bindefrist enthalten.
Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. HC kann dieses Angebot nach eigenem Ermessen durch:
• schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
• Auslieferung der Ware oder
• Rechnungsstellung annehmen.
Art und Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus dem Angebot von HC bzw. aus der Auftragsbestätigung. Bei Widersprüchen geht die Auftragsbestätigung vor.
§ 3 Produktinformationen, regulatorische Rollen (MDR / IVDR / nationales Recht)
Die Eigenschaften der Produkte ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, den technischen Spezifikationen und den Angaben des Herstellers, insbesondere aus Gebrauchsanweisung, Kennzeichnung und sonstigen Produktinformationen. Diese Angaben sind für Anwendung, Lagerung, Transport und Entsorgung bindend.
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika dürfen ausschließlich gemäß den Herstellerangaben und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verwendet, gelagert, transportiert, angewendet und entsorgt werden. Dies umfasst insbesondere die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR), die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVDR) sowie die jeweils einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften der EU-/EWR-Mitgliedstaaten.
Regulatorische Rollenverteilung:
HC ist Vertragspartner und Lieferant des Kunden und agiert in der Europäischen Union bzw. im EWR grundsätzlich als Händler im Sinne der MDR/IVDR. HC erfüllt in dieser Rolle die sie treffenden Pflichten nach MDR/IVDR und anwendbarem nationalen Recht (insbesondere stichprobenweise Prüfung von Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung, gegebenenfalls nach nationalem Recht bestehende Registrierungspflichten, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie erforderliche Mitteilungen an die zuständigen Behörden), soweit diese ihr obliegen.
Diese regulatorische Rollenverteilung ändert nichts daran, dass der Kaufvertrag mit dem Kunden ausschließlich mit HC zustande kommt.
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine eigene Rolle (z.B. Gesundheitseinrichtung, Händler, Wiederverkäufer) nach MDR/IVDR und anwendbarem nationalen Recht korrekt zu bestimmen und die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro (EUR) netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls weiterer öffentlich-rechtlicher Abgaben.
Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen innerhalb Europas „frei Haus“ an die vom Kunden angegebene Lieferadresse (gemäß Incoterms® 2020 DAP – „Delivered At Place“). Die Kosten für Standardverpackung und Standardtransport sind im Preis enthalten.
Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert von weniger als 500 EUR pro Lieferung erfolgt die Lieferung ebenfalls „frei Haus“ gemäß Incoterms® 2020 DAP an die vom Kunden angegebene Lieferadresse; in diesen Fällen kann HC eine Pauschale für Fracht- und Bearbeitungskosten gemäß den jeweils gültigen Konditionen berechnen.
Abweichende Lieferkonditionen (insbesondere EXW – Ex Works, FCA – Free Carrier oder andere Incoterms®) können insbesondere für Lieferungen an Händler, Distributoren oder Logistikpartner gesondert vereinbart werden. In diesem Fall gelten hinsichtlich Kostenverteilung und Gefahrübergang die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Lieferkonditionen.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abweichende Zahlungsziele können individuell vereinbart werden und müssen ausdrücklich in Angebot, Vertrag oder Auftragsbestätigung genannt sein. Skonti, Boni oder Rabatte werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich vereinbart und sämtliche Zahlungen fristgerecht geleistet sind.
Bei Zahlungsverzug ist HC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (insbesondere nach § 288 BGB) sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten zu verlangen. HC ist ferner berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Beträge zurückzuhalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Verrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder von HC schriftlich anerkannt wurden.
§ 5 Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von HC ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie beginnen frühestens mit Datum der Auftragsbestätigung und nachdem alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sowie vereinbarte Vorauszahlungen geleistet sind.
HC ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und er dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Standard „frei Haus“ (DAP):
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb Europas „frei Haus“ gemäß Incoterms® 2020 DAP an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware am vereinbarten Bestimmungsort zur Entladung bereitgestellt wird.
Abweichende Lieferkonditionen (z.B. EXW/FCA):
Sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung abweichende Lieferkonditionen (insbesondere EXW, FCA oder andere Incoterms®) vereinbart, bestimmt sich der Gefahrübergang nach den entsprechenden Incoterms® 2020. In diesen Fällen trägt der Kunde ab dem jeweils vereinbarten Gefahrübergang die Risiken von Transport, Verzögerung, Beschädigung oder Verlust.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, ist HC berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und Ersatz des dadurch entstehenden Mehraufwandes zu verlangen. Gesetzliche Rechte von HC bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von HC aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von HC.
HC ist berechtigt, in Staaten, in denen ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt besondere Formerfordernisse unterliegt oder registriert werden muss, alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, HC dabei zu unterstützen und alle hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben.
Der Kunde hat die Produkte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, sachgemäß zu lagern (einschließlich Beachtung von Temperatur- und Lagerungsvorgaben) und auf eigene Kosten gegen übliche Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser etc.) ausreichend zu versichern.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HC unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 7 Prüf- und Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen ohne schuldhaftes Zögern schriftlich zu rügen.
Offene Mängel sind in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gelten die Produkte als genehmigt, soweit es sich nicht um verdeckte Mängel handelt.
Beanstandete Produkte sind bis zur Klärung des Sachverhalts sachgemäß zu lagern und dürfen ohne Zustimmung von HC nicht weiterveräußert oder verarbeitet werden.
§ 8 Gewährleistung
Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet HC nach eigener Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen; weitergehende Rechte richten sich nach § 9 (Haftung).
Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
• nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
• natürlicher Abnutzung oder Verschleiß,
• Schäden aufgrund unsachgemäßer Lagerung, Transport oder Anwendung,
• Nichtbeachtung von Herstellerangaben oder gesetzlichen Vorgaben.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Fristen; sofern dort keine Frist genannt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Lieferung. Zwingende längere Verjährungsfristen nach anwendbarem öffentlich-rechtlichem Recht bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
HC haftet nach den anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von HC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet HC nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Datenverluste) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Die Haftung nach zwingenden produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften, nach anwendbaren produkthaftungsrechtlichen Normen sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
§ 10 Pflichten des Kunden (Medizinprodukte / Rückverfolgbarkeit)
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihn nach MDR/IVDR und den einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften treffenden Pflichten eigenverantwortlich zu erfüllen. Er ist selbst dafür verantwortlich, seine Rolle (z.B. Gesundheitseinrichtung, Händler, Wiederverkäufer) korrekt zu bestimmen und insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:
• sachgerechte Lagerung, Transport und Anwendung der Produkte gemäß Herstellerangaben,
• Dokumentation der Bezugsquellen und Abnehmer zur Sicherstellung der lückenlosen Rückverfolgbarkeit,
• Erfassung und Aufbewahrung von Erfahrungen, Beschwerden und Vorkommnissen mit den Produkten.
Der Kunde ist verpflichtet, HC unverzüglich schriftlich über vermutete Vorkommnisse, Sicherheitsrisiken oder Nichtkonformitäten im Zusammenhang mit den von HC gelieferten Produkten zu informieren und – soweit rechtlich erforderlich – Meldungen an die zuständigen Behörden vorzunehmen.
Der Kunde sorgt dafür, dass im Falle von Sicherheitsmitteilungen, Feldkorrekturmaßnahmen oder Rückrufen alle betroffenen Empfänger gezielt identifiziert und informiert werden können. Er verpflichtet sich, bei der Umsetzung solcher Maßnahmen aktiv mit HC, dem Hersteller und den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
Der Kunde stellt HC auf Anfrage alle für Rückverfolgbarkeit, Marktüberwachung, Sicherheitsmitteilungen, Rückrufe und behördliche Abklärungen erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
Bei der Bewerbung und Vermarktung der Produkte sind ausschließlich die Angaben des jeweiligen Herstellers (insbesondere Gebrauchsanweisungen) verbindlich. Der Kunde darf nur Werbematerialien verwenden, die mit den Herstellerangaben und den anwendbaren rechtlichen Vorgaben im Einklang stehen.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Informationen sowie Inhalte von Angeboten und Verträgen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HC offenzulegen, sofern nicht eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
HC verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den jeweils einschlägigen nationalen Datenschutzgesetzen. Einzelheiten können in separaten Datenschutzinformationen geregelt werden.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HC und dem Kunden, auf welche diese AGB Europa Anwendung finden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jeweils in seiner aktuellen Fassung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen HC und dem Kunden ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von HC (Göppingen, Deutschland). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB Europa oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Medizin- und Produktsicherheitsrechts (insbesondere MDR/IVDR und nationale Durchführungsvorschriften) zwingend gelten und im Kollisionsfall abweichenden vertraglichen Regelungen vorgehen.
§ 13 Maßgebliche Fassung
Diese AGB Europa können in verschiedenen Sprachfassungen bereitgestellt werden. Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungszweifeln ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
Stand der letzten Version: 01.12.2025